Celso Lopez Ramos, Vorsitzender Richter des 4. Zivilsenats des OLG Hamm, sieht den Sachverhalt aber ganz anders. Wer im Bezahlfernsehen Fußball schaue, könne dem Begriff Felsquellwasser gar nicht entgehen, berichtet er gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung aus eigener Erfahrung. Zudem habe Krombacher allein zwischen 2012 und 2017 auf die Rücken-Etiketten von mehr als 4 Milliarden Bierflaschen den Begriff Felsquellwasser gedruckt. "Da kann man nicht davon ausgehen, das sei eine Scheinnutzung", lässt Lopez Ramos keinen Zweifel aufkommen, dass die Kammer die Klage abweisen wird.

Ob er sie nicht selbst zurückziehen wolle, fragt der Richter schließlich den Hobbybrauer. Ingerfeld will nicht - und bekommt das erwartete Urteil. "Felsquellwasser" muss nicht aus dem Markenregister gelöscht werden. Ob der Begriff damals zu Recht unter Markenschutz gestellt worden sei, habe das Gericht nicht zu prüfen gehabt.

Nächste Instanz BGH?

Einen positiven Aspekt hat das Urteil für Bierrebell Ingerfeld aber doch. Die Kosten des Berufungsverfahrens brummt die Kammer der Brauerei auf, weil Krombacher erst dank nachgelieferten Argumenten den Rechtsstreit gewonnen habe.

Gut möglich, dass sich demnächst sogar der Bundesgerichtshof mit dem Fall "Felsquellwasser" befassen muss. Das OLG hat zwar keine Revision gegen sein Urteil zugelassen. Aber damit will sich Ingerfeld nicht abfinden und Beschwerde in Karlsruhe einlegen.

Dies kann aber teuer werden: Das OLG hat den Streitwert, nach dem sich die Kosten berechnen, auf 500.000 Euro festgesetzt.

W&V Online/dpa


W&V Redaktion
Autor: W&V Redaktion

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Artikel mit "W&V-Redaktion" gekennzeichnet sind. Zum Beispiel, wenn mehrere Autor:innen daran mitgearbeitet haben oder wenn es sich um einen rein nachrichtlichen Text ohne zusätzliche Informationen handelt. Wie auch immer: Die redaktionellen Standards von W&V gelten für jeden einzelnen Artikel.